Canton d’Appenzell Rhodes-Intérieures
Dans les cantons d’Appenzell Rhodes-Intérieures, de Schwyz et d’Uri, il n’est en principe pas possible de déroger à l’obligation de construire des places de stationnement. Dans ces cantons, le nombre de places de stationnement obligatoires ne peut être réduit qu’exceptionnellement si les conditions locales rendent leur construction impossible, si elle est financièrement déraisonnable ou si elle n’est pas autorisée pour des raisons juridiques. Dans ce cas, il faut verser une taxe de remplacement correspondant à la réduction, qui doit être affectée à la construction de places de stationnement publiques.
Textes de loi
Baugesetz vom 29. April 2012, SR 700.000
Art. 70 Abstellplätze für Personenwagen und Zweiräder
1 Bei Erstellung, Umbau und Zweckänderung von Bauten hat die Bauherrschaft entsprechend dem dadurch entstehenden Mehrbedarf Abstellplätze für Personenwagen und Zweiräder auf privatem Grund bereitzustellen.
2 Lassen es die örtlichen Verhältnisse nicht zu, erweisen sich die Kosten als unzumutbar oder ist die Erstellung von Abstellflächen für Personenwagen verboten, so hat der Eigentümer in angemessener Nähe entsprechende Abstellflächen zu beschaffen oder angemessene Ersatzabgaben an Errichtung und Betrieb öffentlich benutzbarer Abstellflächen zu leisten.
3 Sofern die Bezirke in ihren Reglementen keine abweichende Regelung treffen, beträgt die Ersatzabgabe 40% der durchschnittlichen Kosten der öffentlichen Hand für die Erstellung der fraglichen Abstellfläche. Die Erstellungskosten beinhalten die Kosten für den Erwerb der Bodenfläche, die Baukosten und die auf diese Fläche fallenden, auf 20 Jahre aufsummierten Unterhaltskosten.
4 Eigentümer bestehender Bauten können zur Errichtung einer hinreichenden Zahl von Abstellplätzen für Personenwagen oder zu Ersatzabgaben verpflichtet werden, wenn sich aus der Benützung der Baute unzumutbare Verkehrsverhältnisse ergeben.
Verordnung zum Baugesetz (BauV) vom 22. Oktober 2012
Art. 27
Die Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen ist den Bedürfnissen entsprechend und gemäss den besonderen Vorschriften der Standeskommission durch die Baubewilligungsbehörde festzulegen.
(Die besonderen Vorschriften der Standeskommission regeln nur die Erstellung von Abstellplätzen bei Bauten mit besonderem Publikumsandrang)